Bei jeder Planung und jedem Bauvorhaben ist zu prüfen, ob die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum Artenschutz eingehalten werden.
Anhand der Lage des Gebietes und der dort vorkommenden Lebensräume lässt sich abschätzen, welche geschützten Arten von der Planung betroffen sein könnten. Werden die Lebensraumtypen untersucht, lässt sich bereits für viele Arten eine mögliche Betroffenheit ausschließen. Diese Untersuchung nennt sich Relevanzprüfung.
Für alle Arten, deren Gefährdung durch die Relevanzprüfung nicht ausgeschlossen werden kann, sind gezielte Untersuchungen erforderlich. Dabei wird geprüft, ob die jeweiligen Tiere oder Pflanzen tatsächlich im Gebiet vorkommen und, falls ja, ob sie bei der Realisierung des Vorhabens gegebenenfalls getötet oder beeinträchtigt werden können. Dabei können auch genetische Untersuchungen notwendig werden, um zu bestimmen ob es sich um allochthone (gebietsfremde) oder autochthone (heimische) Vorkommen handelt.
Im Falle einer Beeinträchtigung geschützter Arten sind Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Arten erforderlich, bevor das Projekt genehmigt und verwirklicht werden kann.
Ergibt die artenschutzrechtliche Prüfung eines Projektes, dass bei seiner Realisierung streng oder nach europäischem Naturschutzrecht geschützte Arten getötet, verletzt oder ihres maßgeblichen Lebensraumes beraubt werden, so müssen Maßnahmen ergriffen werden, um den Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Verbote zu vermeiden.
Im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag wird nachvollziehbar dargelegt, wie die Tötung und Verletzung von geschützten Tieren und Pflanzen, sowie die Zerstörung ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätten vermieden werden kann.
Das Bundesnaturschutzgesetz ermöglicht aber auch Einschränkungen des Schutzes von Tieren und Pflanzen bei Bauvorhaben. Dies setzt voraus, dass sich das Tötungsrisiko für die betreffenden Arten nicht signifikant erhöht und dass durchgehend und dauerhaft geeignete Lebensräume für die Tiere und Pflanzen erhalten bleiben.
Der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag stellt detailliert in Text und Karte alle Maßnahmen dar, die erforderlich sind, um die benötigten Lebensräume der geschützten Arten kontinuierlich zu erhalten und um vermeidbare Tötungen von Individuen zu verhindern.
Ist dies gewährleistet, so lässt sich das Projekt ohne Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Verbote realisieren.
Spezielle Artenschutzmaßnahmen dienen dem Schutz und der Förderung seltener oder gefährdeter Tier- und Pflanzenarten sowie dem Erhalt und der Entwicklung ihrer Lebensräume. Sie sind auch erforderlich, wenn geschützte Arten oder deren Lebensräume von Bau- oder Sanierungsprojekten betroffen sind.
So genannte CEF-Maßnahmen - Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität des Lebensraumes - dienen dazu, von Eingriffen betroffene Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Arten so zu bewahren oder neu zu entwickeln, dass die ökologische Funktion des Lebensraumes erhalten bleibt und die lokale Population in der ursprünglichen Größe gesichert ist.
Sind geschützte Arten von einem Vorhaben direkt bedroht, so gibt es zwei fachlich anerkannte Maßnahmen, den Schutz der Individuen weitestmöglich sicherzustellen: Die Vergrämung und die Umsiedlung. Bei der Vergrämung werden Tiere gezielt aus der Gefahrenzone in einen geeigneten und dauerhaft verfügbaren Lebensraum geleitet. Bei der Umsiedlung werden Tiere aktiv gefangen oder Pflanzen schonend am Standort entnommen und in einen neuen Ersatzlebensraum verbracht. Beides ist nur Fachpersonal auf der Grundlage einer Genehmigung der Naturschutzbehörde gestattet.
Der Erfolg dieser Artenschutzmaßnahmen wird im Rahmen einer Begleituntersuchung (Monitoring) über mehrere Jahre kontrolliert und fachlich begleitet. Hierdurch wird sichergestellt, dass sich die Population günstig entwickelt und dass die Lebensraumbedingungen möglichst im Optimum gehalten werden.
Beispiele für CEF-Maßnahmen sind die Anlage und Pflege von Sonne-, Versteck-, Eiablage- und Überwinterungsstätten für Reptilien oder das Anbringen von speziellen Nisthilfen für Vögel, Fledermäuse und Kleinsäuger.
Die Artenschutzmaßnahmen erfolgen stets auf Grundlage der neuesten Erkenntnisse über die Lebensweise der verschiedenen Arten und auf der aktuellen Gesetzgebung und Rechtsprechung.
Im Rahmen von Gebäudeabrissen und -sanierungen sind die Belange des Artenschutzes und die Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG ebenso zu beachten wie bei sonstigen Bauvorhaben und Projekten. So ist zu gewährleisten, dass es beim Abriss oder der Sanierung von Gebäuden nicht zur Tötung oder Verletzung geschützter Tiere kommt und dass keine Fortpflanzungs- oder Ruhestätten beschädigt oder zerstört werden. Der besondere Schutz dieser Stätten besteht auch in Abwesenheit der Tiere. So sind bspw. Schwalbennester auch durch das Naturschutzgesetz geschützt, wenn die Schwalben im Winter im Süden verweilen.
Vor dem Gebäudeabriss bzw. der Gebäudesanierung ist zu prüfen, ob und in welchem Maße eine Betroffenheit von geschützten Arten vorliegt. Relevanten Artengruppen sind insbesondere Gebäude bewohnende Fledermäuse und Vögel. Beispiele für Gebäude besiedelnde Fledermäuse sind Zwerg- und Mückenfledermaus, Langohren und das große Mausohr, für an bzw. in Gebäuden brütende Vögel Schwalben und Mauersegler, Eulen und Falken, Hausrotschwänze und Haussperlinge (Spatzen). Wird ein entsprechender Nachweis auf Nutzung des Gebäudes durch diese Arten erbracht, so sind der Abriss oder die Sanierung so durchzuführen, dass keine Tiere zu Schaden kommen. Des Weiteren sind Maßnahmen erforderlich, um, falls möglich, die Quartiere der geschützten Tiere zu erhalten oder um geeignete Ersatzquartiere zur Verfügung zu stellen.
So kann in den meisten Fällen gewährleistet werden, dass sich der günstige Erhaltungszustand der geschützten Arten im Gebiet nicht verschlechtert und der Gebäudeabriss bzw. die Gebäudesanierung nicht gegen die artenschutzrechtlichen Verbote verstößt.
Viele Bauvorhaben unterliegen laut Genehmigungsbescheid der Auflage, dass eine Bauüberwachung durch eine ökologisch qualifizierte Person oder ein entsprechend versiertes Büro erfolgt. Dieses Umweltbaubegleitung oder Umweltfachbegleitung genannte Vorgehen soll sicherstellen, dass bei Bauprojekten in ökologisch sensiblen Bereichen die naturschutzrechtlichen Bestimmungen im Allgemeinen und die Genehmigungsauflagen im Speziellen eingehalten und umgesetzt werden.
Die mit der Umweltbaubegleitung beauftragte Person ist vorab den Genehmigungsbehörden zu benennen. Sie ist in die Planung eingebunden, weist vor Beginn der Arbeiten die ausführenden Firmen auf die einzuhaltenden Vorschriften hin und überwacht und dokumentiert den Bauablauf hinsichtlich der Umsetzung der erforderlichen Umwelt- und Naturschutzmaßnahmen. Bei unerwarteten umweltrelevanten Ereignissen wird die Umweltfachbegleitung in den Steuerungsprozess zur Lösung der Probleme eingebunden.
Die Umweltbaubegleitung ist gegenüber dem Auftraggeber nicht weisungsgebunden und hat ihrerseits das Recht, bei Verstößen gegen die Umweltauflagen die Fachbehörden zu informieren und die Arbeiten bis zur Klärung des umweltschädigenden Sachverhaltes einzustellen.
Somit leistet die Umweltbaubegleitung einen wesentlichen Beitrag zu einer möglichst umweltschonenden Realisierung von Vorhaben. Die Vermeidung von Fehlern im Bauablauf ist ökologisch sinnvoller, unaufwändiger und wirtschaftlicher als die Heilung im Nachgang.
Mit unserer Kompetenz und Erfahrung begleiten wir als Umweltfachbegleitung Projekte, welche besondere Anforderungen im Bereich Arten- und Biotopschutz stellen, beispielsweise Arbeiten an Gewässern, in geschützten Biotopen, in Lebensräumen geschützter Arten oder Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden.