Als Grundlage jeglicher Planungen dient die qualifizierte Erfassung und Beurteilung von Lebensräumen und Landschaftsausschnitten mit ihrer Pflanzen- und Tierwelt. Voraussetzung hierfür ist eine fundierte Kenntnis der Flora und Fauna.
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Die Planung und Anlage von Biotopen dient der Schaffung neuer Lebensräume für wild lebende Pflanzen und Tiere. Hiervon profitieren in der Regel nicht nur Flora und Fauna eines Gebietes, sondern auch die Menschen, die sich daran erfreuen können.
Es gibt zahlreiche Gründe, die für die Neuanlage von Biotopen sprechen:
Bei der Planung sind die naturräumlichen und standörtlichen Gegebenheiten ebenso zu berücksichtigen wie die Gewährleistung der späteren Nutzung oder Pflege.
Selbstverständlich erfolgt jede Planung in enger Abstimmung mit dem Auftraggeber. Dabei werden auch Alternativen aufgezeigt und die zu erwartenden Kosten der verschiedenen Varianten benannt und gegenübergestellt.
Herstellung und Entwicklung der neuen Lebensräume werden koordiniert, dokumentiert und fachlich begleitet, anschließend, soweit erforderlich, die spätere Pflege koordiniert.
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Die meisten Biotope bedürfen einer fachgerechten Nutzung oder Pflege, um ihre Funktion als Lebensraum für Tiere und Pflanzen voll entfalten zu können. Wir organisieren Biotoppflegemaßnahmen in Kooperation mit erfahrenen Partnern, die Pflegemaßnahmen kompetent und fachlich versiert umsetzen. Das Spektrum reicht von der Mahd und Beweidung von Wiesen und Brachflächen über die Offenhaltung von Pionierlebensräumen, die Erhaltung von Sonderstandorten wie Trockenmauern und Lössböschungen, die Sanierung von Obstbeständen und Gehölzpflege bis zur Gewässer- und Grabenpflege.
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Der §30 des Bundesnaturschutzgesetzes stellt bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, unter gesetzlichen Schutz. Dieser gilt u. a. für natürliche oder naturnahe Abschnitte fließender und stehender Gewässer mitsamt ihren Ufern, Quellen, Moore und Sümpfe, Röhrichte und Großseggenrieder, Nasswiesen und Binnenlandsalzstellen. Als Trockenlebensräume sind Felsen und offene Binnendünen, Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen sowie Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte pauschal geschützt. Weitere Waldtypen, die im außeralpinen Raum dem gesetzlichen Schutz des §30 BNatSchG unterliegen, sind Bruch-, Sumpf- und Auenwälder sowie Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder. Schließlich zählen auch noch Höhlen und naturnahe Stollen zu den nach §30 BNatSchG pauschal geschützten Biotopen.
Ergänzend zu diesen deutschlandweit geschützten Biotopen wird in den verschiedenen Bundesländern der gesetzliche Pauschalschutz auf weitere Lebensraumtypen ausgeweitet. So unterliegen bspw. in Rheinland-Pfalz gemäß §15 Landesnaturschutzgesetz zusätzlich Felsflurkomplexe, bewachsene Binnendünen sowie Magere Flachland-Mähwiesen, Berg-Mähwiesen und Magerweiden im Außenbereich dem gesetzlichen Pauschalschutz.
Im Rahmen einer Prüfung wird anhand der Vegetation überprüft, ob ein Lebensraum den Kriterien an den gesetzlichen Pauschalschutz entspricht. Die Prüfung umfasst eine pflanzensoziologische Vegetationsaufnahme mit entsprechender Zuordnung der vorkommenden Pflanzenarten zu den verschiedenen Vegetationseinheiten sowie eine Beurteilung der Ergebnisse.
In einem landschaftsökologischen Gutachten werden Zustände oder Veränderungen in der Umwelt dokumentiert bzw. bewertet. Hierbei können einzelne Arten, aber auch Artengruppen, Lebensräume oder Landschaften analysiert werden. Genutzt wird ein solches Gutachten beispielsweise zur Beurteilung von Eingriffen in Natur und Landschaft, zur Ermittlung der Schutzwürdigkeit bzw. des Schutzstatus von Gebieten oder als Grundlage bei der Umsetzung der Ziele von Naturschutz und Landschaftsplanung.
Planungen, die das Netz Europäischer Schutzgebiete (Natura 2000), bestehend aus Flora-Fauna-Habitat-Gebieten und Europäischen Vogelschutzgebieten erheblich beeinträchtigen können, müssen vor der Realisierung darauf überprüft werden, ob sie mit den Erhaltungszielen der jeweiligen Schutzgebiete vereinbar sind. Diese Überprüfung ist nicht nur bei Vorhaben erforderlich, die innerhalb eines Europäischen Schutzgebietes geplant sind, sondern auch bei solchen, die in der Nähe von Natura 2000-Gebieten liegen, jedoch in diese hinein wirken können.
Die Prüfung erfolgt in zwei Stufen. In einer Natura 2000-Vorprüfung wird zunächst anhand vorhandener Unterlagen untersucht, ob es durch das Vorhaben oder Projekt prinzipiell zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes kommen kann. Sind erhebliche Beeinträchtigungen nachweislich auszuschließen, so ist eine vertiefende Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung nicht erforderlich. Das Ergebnis der Vorprüfung ist nachvollziehbar zu dokumentieren.
Sind erhebliche Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten durch das Vorhaben nicht mit Sicherheit auszuschließen, so muss eine vertiefende Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden. Maßgeblich sind dabei die Erhaltungsziele für die möglicherweise betroffenen Natura 2000-Gebiete. Zu prüfen ist, ob durch das Vorhaben Lebensräume nach Anhang I der FFH-Richtlinie einschließlich ihrer charakteristischen Arten oder Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie bzw. Vogelarten nach Anhang I der Europäischen Vogelschutz-Richtlinie einschließlich ihrer Lebensräume bzw. Wuchsorte erheblich beeinträchtigt werden.
Diese Prüfung erfolgt anhand eindeutig definierter Kriterien. Führt sie zu dem Ergebnis, dass die Planung, für sich alleine oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten, mit den Erhaltungszielen eines oder mehrerer Natura 2000-Gebiete nicht vereinbar ist, so ist das Vorhaben zunächst nicht zulässig.
In einem nachfolgenden Schritt kann bei Projekten, die aus Gründen des öffentlichen Interesses zwingend erforderlich sind und zu denen es keine zumutbaren Alternativen an anderer Stelle oder in anderer Weise gibt, welche weniger starke Beeinträchtigungen des Natura 2000-Netzes zur Folge hätten, geprüft werden, ob eine Ausnahme auf Grundlage des § 34 Abs. 3-5 BNatSchG zulässig ist. In diesem Fall sind vorbereitende bzw. begleitende Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des Natura 2000-Netzes erforderlich, um die Beeinträchtigungen in funktionalem, zeitlichem und räumlichem Zusammenhang zu kompensieren.
Historische Gebäude sind bedeutende Lebensräume für wildlebende Pflanzen und Tiere. Das Spektrum der Arten ist ebenso weit gefächert wie das der Biotope am und im Baudenkmal. Es reicht von Moosen und Flechten, welche die Oberfläche der Steine besiedeln, über Farne und Blütenpflanzen, die in Mauerfugen und auf Mauerkronen wachsen, bis zu Vögeln und Fledermäusen, die Quartiere am und im Gemäuer beziehen. Die Umgebung der Gebäude, die ebenfalls zum Baudenkmal gehört, bietet häufig zusätzliche Lebensräume für weitere Arten; strukturreiche Parkanlagen, teilweise mit Gewässerbiotopen, und naturnahe Felsen, auf denen viele Anlagen seit Jahrhunderten stehen, sind ebenfalls von großer Bedeutung für die heimische Tier- und Pflanzenwelt.
Bei der Sanierung der Objekte gilt es all diese Lebensräume und Arten zu berücksichtigen.
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Das Ökokonto ist ein effizientes Naturschutzinstrument für Kommunen, Verbände, Institutionen und Unternehmen, um Flächen für die Kompensation von zu erwartenden Eingriffen in Natur und Landschaft vorausschauend zu bevorraten. Es basiert auf den Regelungen des § 16 Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in Verbindung mit dem §200a des Baugesetzbuches (BauGB) sowie ergänzender Regelungen der Bundesländer. In Rheinland-Pfalz ist die Art und Weise der Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen bspw. in § 8 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) festgelegt.
Anwendbar ist das Instrumentarium des Ökokontos sowohl bei Eingriffen, die im Rahmen der Bauleitplanung über Bebauungspläne planungsrechtlich zugelassen werden, als auch bei Eingriffen in Natur und Landschaft, welche auf der Grundlage der Eingriffsregelung gemäß den §§ 14 und 15 BNatSchG zulässig sind.
Maßnahmen, die zur Verbesserung des Zustandes der Natur führen, werden im Rahmen des Ökokontos geplant, dokumentiert und in einen Flächenpool eingetragen, um später als Kompensationsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft zur Verfügung zu stehen. Durch das Vorsorgeprinzip wird ein vorausschauendes ökologisches Flächenmanagement gestärkt, welches den Eingriffsverursachern Zeit und Geld spart. Zugleich werden durch die vorgezogene Durchführung landespflegerischer Maßnahmen die Funktionen des Naturhaushaltes gestärkt, wodurch die Eingriffe weniger gravierend werden.
Vorteile des Ökokontos sind insbesondere:
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