Vögel

Ein Projekt in dem streng geschützte Vögel vorkamen, beschreiben wir hier.

Vögel müssen bei jedem Bauvorhaben und jedem Eingriff in die Natur bedacht werden, da alle Vogelarten europarechtlich geschützt sind. Natürlich gibt es auch Arten, die zusätzlich streng geschützt sind und daher besondere Beachtung verdienen.


Zum generellen Schutz von Vogelbruten verbietet es das Bundesnaturschutzgesetz, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September außerhalb des Waldes Bäume zu fällen oder Gebüsche zu roden (§ 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG).


Bei Bauarbeiten und sonstigen in die Vegetation eingreifenden Tätigkeiten innerhalb der Brutzeit der Vögel ist darauf zu achten, dass möglichst keine Gelege von Boden- oder Staudenbrütern zerstört und keine noch nicht flüggen Küken getötet werden.


Im Rahmen von naturschutzrechtlichen Beurteilungen von Planungen stehen wiederkehrend genutzte Nistplätze von Vögeln im Vordergrund. So unterliegen beispielsweise Schwalbennester, Eulennester in Kirchtürmen und Scheunen, Greifvogelhorste an Felsen und auf Bäumen, Krähennester oder Spechthöhlen auch außerhalb der Brutzeit dem gesetzlichen Schutz, selbst wenn sich die Vogelarten, die sie gebaut haben, saisonal bedingt mitunter gar nicht in Mitteleuropa aufhalten!


Letztendlich bedürfen alle Planungen und Vorhaben des Nachweises, dass ihre Realisierung nicht zu einer erheblichen Verschlechterung der aktuellen Situation der im Gebiet lebenden Vögel führt. Somit rücken Arten, die stark gefährdet oder im Rückgang begriffen sind, in den Fokus des Interesses. Beispiele für besonders planungsrelevante Vogelarten sind der in seiner Verbreitung weitgehend auf die rheinhessischen Flugsandgebiete beschränkte Wiedehopf oder die auf sehr magere Lebensräume angewiesenen Arten Heidelerche und Ziegenmelker. Zu den vom Aussterben bedrohten Arten zählen die Haubenlerche und der Kiebitz. Ebenfalls von besonderer Bedeutung sind die stark im Rückgang begriffenen ackerbewohnenden Arten wie Feldlerche, Grauammer und Rebhuhn. Greifvogelarten wie Rotmilan oder Rohrweihe sind, ebenso wie die Zug- und Rastvögel bei Fragestellungen zu Genehmigung und Betrieb von Windenergieanlagen vorrangig zu berücksichtigen.